Neues BMF-Schreiben für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen

Nicht zuletzt aufgrund einiger jüngerer Entscheidungen des BFH hat das Bundesfinanzministerium sein Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen aktualisiert. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick einiger wichtiger Aspekte aus dem 37 Seiten umfassenden Schreiben.

Handwerkerleistungen bei Neubaumaßnahmen

Nach Auffassung des BMF sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht begünstigt. Nach der alten Definition galten als Neubaumaßnahmen alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen.

Nach der neuen (steuerzahlerfreundlicheren) Definition ist es nicht relevant, ob es sich bei den Aufwendungen für die einzelne Maßnahme ertragsteuerrechtlich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt. Die sachliche Begrenzung der begünstigten Maßnahme bestimmt sich vielmehr aus dem Tatbestandsmerkmal „im Haushalt”. 

Maßnahmen im Zusammenhang mit neuer Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt sind nunmehr begünstigt. Darüber hinaus schließt eine – nachhaltige – Erhöhung des Gebrauchswerts der Immobilie eine Steuerermäßigung nicht aus.
Nicht begünstigte Neubaumaßnahmen sind nach der neuen Sichtweise alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.

Öffentliches Gelände / Privatgelände

Bei Dienstleistungen, die sowohl auf einem öffentlichen Gelände als auch auf dem Privatgelände durchgeführt werden (z. B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), sind nur die Aufwendungen für Dienstleistungen auf dem Privatgelände begünstigt. Das gilt selbst dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht.

Zu dieser Thematik ist das letzte Wort aber noch nicht gesprochen, da beim Bundesfinanzhof zwei Verfahren anhängig sind. 

Gutachtertätigkeiten / Schornsteinfegerleistungen

Die Tätigkeit eines Gutachters gehört weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, noch handelt es sich um eine Handwerkerleistung. Grundsätzlich sind daher z. B. nicht begünstigt

  • Mess- oder Überprüfungsarbeiten,
  • die Feuerstättenschau sowie
  • andere technische Prüfdienste.

Das gilt auch, wenn diese Leistungen durch einen Kaminkehrer oder Schornsteinfeger erbracht werden, dessen Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten als Handwerkerleistung begünstigt sind.

Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 können Schornsteinfegerleistungen noch in einer Summe als einheitliche begünstigte Handwerkerleistung geltend gemacht werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 müssen die Arbeiten in der Rechnung getrennt ausgewiesen (alternativ getrennt abgerechnet) werden. Ansonsten wird das Finanzamt die Steuerermäßigung ablehnen.

Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen

Als nicht begünstigte Leistung wird in der Anlage 1 zum Schreiben auch die Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen aufgeführt. Die Ansicht des Bundesfinanzhofs (Verfahren ist anhängig) darf mit Spannung erwartet werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2014.

Als Als PDF ansehen. ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1