Neues Befreiungsrecht bei berufsständischer Versorgung (Versorgungswerk)

Nach § 6 I Nr. 1 SGB VI werden unter bestimmten Voraussetzungen Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen (Beschäftigte und selbständige Tätige), die auch gleichzeitig Pflichtmitglieder berufsständischer Kammern sind, von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung für ihre entsprechende Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit befreit. Dies betrifft eine große Zahl von Freiberuflern wie etwa Ärzte, Ingenieure, Rechtsanwälte, Steuerberater, Apotheker, Physiotherapeuten, etc.

In der Vergangenheit wurde der Paragraf für bestimmte freiberufliche Gruppen dabei so verstanden, dass mit Beschäftigung die einmal aufgenommene Tätigkeit im entsprechenden Beruf gemeint ist. Deshalb hat es bisher ausgereicht, wenn etwa ein angestellter Arzt, der auch als Arzt tätig war, einen einmaligen entsprechenden Befreiungsantrag am Beginn seines Berufslebens gestellt hat. Dieser Befreiungsantrag galt dann auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers. 

Dieser Praxis hat das Bundessozialgericht nun eine Absage erteilt. Das Gericht versteht den Begriff der „Beschäftigung“ im § 6 I Nr. 1 SGB VI enger. Das BSG hat entschieden, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die ihrer Erteilung zugrundeliegenden "jeweiligen" Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit beschränkt sei. Eine früher erteilte Befreiung entfalte bei einem Wechsel der Beschäftigung hinsichtlich des neuen Beschäftigungsverhältnisses auch dann keine Wirkungen, wenn hierbei dieselbe oder eine vergleichbare berufliche Tätigkeit verrichtet werde.

Das heißt, dass ein entsprechender Befreiungsantrag bei jedem Arbeitgeberwechsel und etwa auch bei einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber gestellt werden muss. Wann eine wesentliche Änderung vorliegt, ist sicherlich schwer zu beantworten und hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Deshalb wird in Zweifelsfällen empfohlen, den Antrag zu stellen. 

Die Problematik betrifft besonders angestellte Freiberufler, da diese häufiger ihre Tätigkeit (innerhalb eines Betriebes oder zu einem anderen Arbeitgeber) wechseln als etwa Selbständige. Aber auch Selbständige können ihre Tätigkeit wechseln, wenn sich etwa ein selbständiger Arzt im Bereich der medizinischen Forschung selbständig macht.

Wichtig ist dieser Antrag im Hinblick auf die Wirkung der Befreiung. Nach § 6 IV SGB VI wirkt die Befreiung nur zum Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen (Aufnahme der angestellten Tätigkeit, die dem Befreiungstatbestand unterfällt) zurück, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt wurde. Andernfalls entfaltet die Befreiung keine Rückwirkung, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits in der Vergangenheit vorgelegen haben.

Die neue Regelung gilt bereits für alle Tätigkeitswechsel nach dem 31. Oktober 2012. 

Arbeitgeber haben deshalb darauf zu achten, dass ihnen ein aktueller Befreiungsbescheid oder Befreiungsantrag vorliegt; ansonsten ist der Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung anzumelden und die Beiträge dorthin zu entrichten. Beiträge werden von der DRV im Rahmen der Betriebsprüfung nacherhoben, wenn Beiträge nach einem Tätigkeitswechsel einfach ohne Befreiungsantrag an das Versorgungswerk entrichtet wurden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief September 2013.

Als Als PDF ansehen. ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1