Neue Anforderungen für den Abzug von Bewirtungsaufwendungen

Damit Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen Nachweise erbracht und (weitere) formale Voraussetzungen erfüllt werden. Die steuerlichen Spielregeln wurden durch das Bundesfinanzministerium bereits mit Schreiben vom 30. Juni 2021 angepasst. Allerdings gewährte die Finanzverwaltung eine Übergangsregelung, die am 31. Dezember 2022 auslief.

Für bis zum 31. Dezember 2022 ausgestellte Belege über Bewirtungsaufwendungen war der Betriebs-ausgabenabzug – unabhängig von den nach der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) geforderten Angaben – zulässig.

Nach § 6 KassenSichV werden jedoch weitere Anforderungen an einen geschäftlich veranlassten Bewirtungsbeleg gestellt, wenn der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion iSd. § 146a Abs. 1 AO verwendet. Danach muss die maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete sowie mithilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung abgesicherte Rechnung auch enthalten:

  • den Zeitpunkt des Vorgangbeginns und der Vorgangsbeendigung,
  • die Transaktionsnummer und
  • die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls.

Diese Angaben müssen sich für geschäftlich veranlasste Bewirtungen ab 01. Januar 2023 zwingend aus dem Bewirtungsbeleg ergeben. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, obwohl der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion verwendet, ist ein Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

Der Bewirtende kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass die ihm erteilte Rechnung vom Bewirtungs-betrieb maschinell ordnungsgemäß erstellt und aufgezeichnet worden ist, wenn der von dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion ausgestellte Beleg mit einer Transaktionsnummer, der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls versehen wurde. Diese Angaben können auch in Form eines QR-Codes dargestellt werden.

Abseits von diesen Neuerungen werden „herkömmliche“ Bewirtungsbelege (z. B. rein maschinell oder handschriftlich erstellte Rechnungen) ab dem 01. Januar 2023 nur noch dann anerkannt, wenn der Bewirtungsbetrieb kein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion verwenden sollte. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Bewirtungsbetrieb eine offene Ladenkasse nutzt. 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Februar 2023.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1