Nachweispflicht für Aufwendungen bei der Bewirtung in einer Gaststätte

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind nur dann abziehbar, wenn sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind und Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden. Zum Nachweis hat der Steuerpflichtige schriftlich Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie über die Höhe der Aufwendungen zu machen. Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung sowie die Rechnung über die Bewirtung. Diese kann nicht durch Eigenbelege ersetzt werden.

Das Einkommensteuergesetz verlangt ausdrücklich und ausnahmslos die Beifügung der Rechnung über die Bewirtung. Bei einer Bewirtung in einer Gaststätte ist also – im Gegensatz zu sonstigen Bewirtungen – zwingend die Rechnung über die Bewirtung den Buchhaltungsunterlagen beizufügen.

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 18. April 2012 Stellung zu den Nachweispflichten bei Bewirtungsaufwendungen bezogen und die strengen Vorgaben des EStG bekräftigt. Bei der Bewirtung in einer Gaststätte muss der Unternehmer oder Selbstständige zwingend dem Finanzamt eine Rechnung vorlegen, die auch den Namen des Bewirtenden enthält. Eigenbelege oder Kreditkartenabrechnungen sind als Nachweis nicht ausreichend.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2012.

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