Nachweis bei Beschäftigung eines Minijobers

Ein Abzug von Kinderbetreuungskosten ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung vorlegt und nachweisen kann, dass die angefallenen Kosten auf das Konto der Betreuungsperson gezahlt wurden.

Mit seinem Urteil vom 18. Dezember 2014 hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob nicht unter Umständen auch Barzahlungen ausreichen können. Die verheirateten Eltern eines dreijährigen Kindes waren beide berufstätig. Daher beschäftigten sie zur Betreuung ihres Kindes eine Teilzeitkraft mit einem monatlichen Gehalt von € 300,00.

Die Gehaltszahlungen wurden jeweils bar geleistet und später im sogenannten Haushaltscheckverfahren angemeldet. In den Einkommensteuererklärungen zogen die Eltern 2/3 der jährlichen Aufwendungen, also einen Betrag von € 2.400,00 ab. Mangels Zahlung auf das Konto der Teilzeitkraft erkannte das Finanzamt diese Aufwendungen nicht an und verwies auf den für die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010 geltenden § 9c Abs. 3 S. 3 EStG.

Im Gegensatz zum Finanzgericht teilte der BFH die ablehnende Auffassung des Finanzamts und begründete dies folgendermaßen: Der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck des § 9c Abs. 3 S. 3 EStG führen dazu, dass auch bei einer Betreuungskraft, die im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt ist, Betreuungskosten lediglich dann abgezogen werden können, wenn die Zahlung der Vergütung auf das Konto der Betreuungsperson und nicht bar geleistet wird.

Tipp: Der BFH hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass die Voraussetzung der unbaren Zahlung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten nicht ersetzbar ist, während das gesetzliche Erfordernis einer Rechnung durch andere Dokumente ersetzt werden kann, wie z. B. einem Au-pair-Vertrag, dem Gebührenbescheid des Trägers eines Kindergartens oder Horts oder eine Quittung (z. B. über Nebenkosten der Betreuung), wobei dieser Beleg genaue Angaben über die Art und die Höhe der Nebenkosten enthalten muss.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2015.

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