Nachträglicher Schuldzinsenabzug auch bei nicht steuerbarem Hausverkauf

Veräußert der Steuerpflichtige seine fremdfinanzierte Mietimmobilie, können Schuldzinsen weiterhin als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden, wenn der Erlös nicht ausreicht, um das Darlehen zu tilgen. Dies hatte der Bundesfinanzhof bis dato nur für steuerbare Veräußerungen innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist entschieden. Nunmehr hat der BFH mit seinem Urteil vom 08. April 2014 die Möglichkeit des Schuldzinsenabzugs erweitert: Ein solcher ist nämlich auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung außerhalb der Spekulationsfrist möglich.

Da der BFH nicht allein auf den ursprünglichen, mit der Schuldaufnahme verfolgten Zweck abstellt, können auch auf ein Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen dem Grunde nach durch die (frühere) Einkünfteerzielung veranlasst und damit abzugsfähig sein. Dies gilt aber nur, soweit die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und sich die Umschuldung im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung bewegt.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs korrespondiert nicht mit der bislang von der Verwaltung vertretenen Ansicht, die einen nachträglichen Werbungskostenabzug bei einer nicht steuerbaren Veräußerung versagt. Es dürfte jedoch damit zu rechnen sein, dass sich die Verwaltung auch der weitergehenden Rechtsprechung anschließen wird.

Tipp: Mit seiner Entscheidung vom 21. Januar 2014 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass nachträgliche Schuldzinsen nicht abzugsfähig sind, wenn der Steuerpflichtige zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung jedoch bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen ist.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juli 2014.

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