Nachträgliche Schuldzinsen für darlehensfinanzierten Erhaltungsaufwand

Der BFH hat mit Urteil vom 12. Oktober 2005 entschieden, dass Zinsen für ein Darlehen, mit dem sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind; es kam danach nicht darauf an, ob ein etwaiger Veräußerungserlös zur Schuldentilgung ausgereicht hätte. 

Sind nach Veräußerung der Immobilie entsprechende Schuldzinsen angefallen, konnte man sich bislang auf dieses Urteil berufen und die Aufwendungen steuerlich stets als nachträgliche Werbungskosten geltend machen.

Künftig setzt der nachträgliche Werbungskostenabzug für Schuldzinsen bei darlehensfinanzierten Erhaltungsaufwendungen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. BMF-Schreiben vom 15. Januar 2014 voraus, dass der Veräußerungserlös für das Mietobjekt nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen.

Tipp: Diese Rechtsgrundsätze sind erstmals anzuwenden auf Schuldzinszahlungen, wenn das obligatorische Veräußerungsgeschäft nach dem 31. Dezember 2013 rechtswirksam abgeschlossen worden ist. Wurde die Immobilie vor dem 01. Januar 2014 veräußert, bleibt die bisherige Verwaltungsauffassung weiterhin anwendbar.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2014.

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