Minijobgrenze wird auf € 450,00 angehoben

Aufgrund der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze von € 400,00 auf € 450,00 können Minijobber ab dem 01. Januar 2013 mehr verdienen.

Für Midijobber, also die Beschäftigten in der so genannten Gleitzone, wird sie von € 800,00 auf € 850,00 erhöht. Gleitzone bedeutet, dass die Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung gleitend von einem ermäßigten auf das reguläre Niveau ansteigen.

Darüber hinaus wird eine grundsätzliche Rentenversicherungspflicht eingeführt, die der sozialen Absicherung von Minijobbern dienen soll. Minijobber haben demnach den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers von 15 % bis zum allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung von 19,6 % (2013 vermutlich 19,0 %) zu ergänzen. Ist dies nicht gewünscht, kann sich der geringfügig Beschäftigte von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Tipp: Minijobber, die vor dem 01. Januar 2013 versicherungsfrei in der Rentenversicherung waren, bleiben es auch weiterhin. Sie haben aber jederzeit die Möglichkeit, durch Beitragsaufstockung auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten. Erhöht der Arbeitgeber nach dem 31. Dezember 2012 allerdings das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag von mehr als € 400,00 und weniger als € 450,01, gilt für die alte Beschäftigung das neue Recht. Dann tritt bei dem bisher versicherungsfreien Minijob Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein. Der Minijobber kann sich jedoch davon befreien lassen. Wurden hingegen in der Beschäftigung bereits vor dem 01. Januar 2013 Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt, bleibt der Minijobber weiterhin versicherungspflichtig und kann sich nicht befreien lassen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2012.

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