Minijob: Kein Nachreichen von Meldungen zur Befreiung von der RV-Pflicht

Minijobber, die ihre Beschäftigung vor dem 01. Januar 2013 aufgenommen haben und deren Vergütung weiterhin maximal € 400,00 beträgt, bleiben auch künftig rentenversicherungsfrei. Für neue Beschäftigungsverhältnisse sowie für Arbeitnehmer, deren monatliches Entgelt aufgrund der Neuregelung auf bis zu € 450,00 angehoben wurde, tritt hingegen die Rentenversicherungspflicht ein.

Die (Beibehaltung der) Versicherungsfreiheit setzt in diesen Fällen den schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht voraus. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die gewünschte Befreiung an die Einzugsstelle melden – und zwar spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Antrags.

Bis zum 30. Juni 2014 gilt hierfür Folgendes: Hat der Arbeitgeber in Entgelterhöhungsfällen einen fristgerechten Antrag des Arbeitnehmers zu den Entgeltunterlagen genommen, dies bislang jedoch nicht der Minijob-Zentrale gemeldet, muss diese fehlende Meldung nicht nachgeholt werden. Der Arbeitnehmer ist dennoch von der Versicherungspflicht befreit.

Ab dem 01. Juli 2014 muss der Arbeitgeber für neue Beschäftigungsverhältnisse bzw. in Entgelterhöhungsfällen den Eingang des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zwingend innerhalb von sechs Wochen bei der Minijob-Zentrale anzeigen. Anderenfalls ergibt sich die Versicherungspflicht bis zum Tag vor Wirksamkeit der Befreiung.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Mai 2014.

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