Lohnfortzahlung – Was gilt bei symptomloser Infektion und Quarantäne?

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.07.2023, Az. 4 Sa 39 öD/23

Die Nachwirkungen der Corona-Pandemie beschäftigen weiterhin die Gerichte. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte über eine Lohnfortzahlung zu entscheiden für einen Arbeitnehmer, der sich nach einem positiven Covid-19 Test in häusliche Quarantäne begeben musste und keine Möglichkeit der Arbeitsleistung im Home-Office hatte.

Die Klägerin war Verwaltungsangestellte eines Krankenhauses. Zu ihren Aufgaben gehörte u. a. die Aufnahme neuer Patienten im Krankenhaus. Die Klägerin führte einen Selbsttest (PCR-Test) auf das Coronavirus durch, welcher sich als positiv erwies. Von dem zuständigen Gesundheitsamt erhielt sie daher eine Quarantäneanordnung, die sie dazu verpflichtete, sich 14 Tage lang zu Hause aufzuhalten. Aufgrund der behördlichen Anordnung, die sie auch bei ihrem Arbeitgeber vorlegte, meldete sie sich krank. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung legte sie hingegen nicht vor, da sie eine solche nicht hatte. Sie war nämlich symptomfrei und fühlte sich auch nicht arbeitsunfähig.

Ihr Arbeitgeber verweigerte ihr die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, da sie keine Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung vorgelegt hatte. Die Sache landete vor Gericht, wo der Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch schließlich bejaht wurde.

Das LAG ging davon aus, dass die Klägerin erkrankt war, weil sie mit dem Coronavirus infiziert war. Aufgrund des positiven PCR-Tests habe sie eine Quarantäneanordnung erhalten, die ihre Arbeitsunfähigkeit ausgelöst habe. Die Arbeitsunfähigkeit lag in der Unmöglichkeit der Arbeitserbringung der Klägerin. Es sei der Arbeitnehmerin wegen der behördlichen Anordnung rechtlich unmöglich gewesen, ihr Haus zu verlassen und ihre Arbeitsstelle aufzusuchen. Da sich ihre Arbeit auch nicht von zu Hause aus dem Home-Office erbringen ließ, habe die Quarantäne den Entgeltfortzahlungsanspruch ausgelöst.

Das LAG führte in der Begründung aus, dass sich „Krankheit“ als regelwidriger Körper- oder Geisteszustand – unabhängig davon, ob sich die Krankheit durch Symptome ausdrücke, definiere. Die Infektion mit dem Virus begründe einen solchen regelwidrigen Zustand.

Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt. 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief November 2023.

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