Haftet die Firma? – Private Äußerungen eines Mitarbeiters zur Konkurrenz

OLG Hamburg, Urteil vom 31.08.2023, Az. 5 U 27/22

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Unternehmen nicht für private Äußerungen von Mitarbeitern haften, die ein Mitarbeiter im Internet über einen Konkurrenten des Unternehmens tätigt.

Eine Unternehmensberatung – unter anderem für Onlinemarketing – hatte einen Wettbewerber aufgefordert, negative Äußerungen über sie zu unterlassen. Die beanstandeten Äußerungen stammten von einem Mitarbeiter der Beklagten, die ein Mitarbeiter auf einer Social-Media-Plattform als Antwort auf einen Post eines Bekannten getätigt hatte. Die Äußerung des Mitarbeiters hatte durchaus einen Bezug zu der Tätigkeit der Parteien. Über das Versenden unerwünschter Werbung als Mittel zur Kundenakquise hatte der Beschäftigte bezogen auf die Führungsebene der Klägerin in der Kommentarfunktion geschrieben: „Die B. Brüder haben wegen diesen und einigen anderen Methoden bereits einige Strafverfahren bekommen."

Die Unternehmensleitung der Klägerin war der Ansicht, dass die unwahre Aussage des Mitarbeiters der Beklagten nach dem Lauterkeitsrecht des UWG zuzurechnen sei, so dass die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde.

Dem Unterlassungsbegehren erteilte das Oberlandesgericht jedoch eine klare Absage. Die Äußerung könne der Beklagten nicht zugerechnet werden, da es bereits an einer wettbewerbswidrigen Handlung des Mitarbeiters „in einem Unternehmen" fehle. Zwar stelle die angegriffene Äußerung eine unwahre Tatsachenbehauptung über Mitglieder der Unternehmensleitung der klagenden Unternehmensberatung dar. Da sie jedoch nicht darauf abzielte, „durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern", sei keine geschäftliche Handlung des Arbeitnehmers festzustellen.

Die Richter betonten, dass ein Unternehmensinhaber für rein private Handlungen seiner Mitarbeiter wettbewerbsrechtlich nicht hafte. Denn rein private Äußerungen eines Beschäftigten fielen nicht unter § 8 Abs. 2 UWG. Ein Arbeitgeber müsse nicht damit rechnen, dass sich ein Mitarbeiter in einer privaten Kommunikation in sozialen Medien wie geschehen äußere. Ein solches Geschehen sei für den Arbeitgeber auch gar nicht beherrschbar.

Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief November 2023.

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