Kurzfristige Beschäftigung: Erhöhte Zeitgrenzen bis zum 31.10.2020 und die Folgen

Durch das Sozialschutz-Paket vom 27. März 2020 wurden die Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung übergangsweise vom 01. März bis zum 31. Oktober 2020 von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben. Hier stellt sich nun u. a. die Frage, welche Zeitgrenze gilt, wenn eine Beschäftigung über den 31. Oktober 2020 hinausgeht.

Ab dem 01. November 2020 liegt eine kurzfristige Beschäftigung nur noch dann vor, wenn die Beschäftigung unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten seit ihrem Beginn in 2020 auf längstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist.

Beispiel: A beginnt zum 01. Juli 2020 eine Beschäftigung. Die Anstellung ist bis zum 30. November 2020 befristet. 

Mit Beschäftigungsbeginn liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, da die erhöhten Zeitgrenzen anzuwenden sind. Zum 01. November 2020 ist die Beschäftigung neu zu beurteilen. Da hier wieder die „alten“ Grenzen gelten, liegt ab dem 01. November 2020 keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2020.

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