Kosten für Winterdienst und Hauswasseranschluss

Mit Schreiben vom 10. Januar 2014 hat das BMF die Auffassung vertreten, dass bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem als auch auf privatem Gelände durchgeführt werden (beispielsweise Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), lediglich die Aufwendungen für Dienstleistungen auf Privatgelände steuerlich begünstigt sind. Das gilt auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht, öffentliche Gehwege und Bürgersteige zu reinigen oder von Schnee zu befreien.

Der BFH hat sich in zwei Urteilen vom 20. März 2014 der Verwaltungsauffassung deutlich entgegengestellt: Danach können auch Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremden, z. B. öffentlichen Flächen durchgeführt werden, sowie Handwerkerleistungen, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt erbracht werden und dem Haushalt dienen, steuerlich begünstigt sein.

In den beiden Streitfällen ging es einerseits um die Frage, ob Aufwendungen für die Schneeräumung der in öffentlichem Eigentum stehenden Straßenfront entlang eines privaten bewohnten Grundstücks steuerlich begünstigt sind und andererseits um den Abzug von Aufwendungen, die für den nachträglichen Anschluss des Hauses an das öffentliche Versorgungsnetz angefallen sind.
In beiden Fällen geht der BFH von einer steuerlichen Begünstigung der gesamten Aufwendungen nach § 35a EStG aus. Er begründet dies damit, dass die Gesetzesformulierung "im Haushalt" nicht nur räumlich, sondern vielmehr "räumlich-funktional" auszulegen ist. Aus diesem Grund werden die Grenzen des Haushalts im Sinne des § 35a EStG nicht immer durch die Grundstücksgrenzen gezogen. Dabei kommt es auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am jeweiligen Grundstück an. Ausreichend für die steuerliche Begünstigung ist nach Ansicht des BFH, dass die Dienstleistung für den Haushalt erbracht wird. Dies gilt allerdings nur dann, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die gewöhnlich von Familienmitgliedern erbracht, in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter der Immobilie verpflichtet ist, öffentliche Straßen und (Geh-)Wege zu reinigen bzw. von Schnee zu befreien. In einem solchen Fall sind Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in vollem Umfang nach § 35a EStG begünstigt, also auch, wenn sie nicht auf Privatgelände, sondern auf öffentliche Räume entfallen.

Auch der Anschluss eines Haushalts an das öffentliche Versorgungsnetz wird nach Ansicht des BFH in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt. Dies gilt für den gesamten Hausanschluss, obwohl die Anschlussleitungen, die innerhalb des Privatgrundstücks verlaufen, Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens sind. Folglich ist der gesamte Hausanschluss Bestandteil des Haushalts, also auch, wenn er im öffentlichen Straßenraum verläuft. In der Konsequenz, so die Richter, sind auch die Arbeiten am gesamten Hausanschluss als Handwerkerleistung nach § 35a EStG begünstigt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief September 2014.

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