Kleinunternehmer trotz geringfügiger Überschreitung der Umsatzgrenze?

Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal € 50.000,00 beträgt und darüber hinaus im Vorjahr nicht mehr als € 17.500,00 betragen hat. Ergibt sich aber im Zuge einer Betriebsprüfung, dass die Umsatzgrenze von € 17.500,00 geringfügig überschritten wurde, ist die Kleinunternehmerregelung nicht anwendbar – und zwar von Anfang an, so das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 26. Juli 2016).

Der Unternehmer argumentierte zwar im Streitfall, dass es nicht gewollt sein kann, dass erst Jahre später erlangte Erkenntnisse soweit zurückwirken, dass sie das ursprünglich bekannte Wissen ersetzen. Dies überzeugte das Finanzgericht aber nicht. Vielmehr hat der Unternehmer das Risiko der zutreffenden Ermittlung der Umsätze zu tragen. Die Grenze von € 17.500,00 ist starr, sodass auch ein geringfügiges Überschreiten deren Anwendung ausschließt. Umfang und Umstände des Überschreitens sind ohne Bedeutung.

Tipp: Ist der Unternehmer aber subjektiv von einem Nichtüberschreiten ausgegangen und hat er die Kleinunternehmerregelung deswegen weiter angewendet, kommt gegebenenfalls eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht. Diese ist aber in einem gesonderten Billigkeitsverfahren und nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung zu überprüfen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2016.

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