Kinderkrankengeld ist steuerfrei – unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt

Eltern haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kinderkrankengeld – etwa wenn sie pandemiebedingt ihr Kind zu Hause betreuen mussten oder ihr Kind krank ist und sie deshalb nicht zur Arbeit gehen können. Die Leistung wird von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt. Wichtig zu wissen: Kinderkrankengeld ist zwar steuerfrei, es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, es kann sich auf den Steuersatz des übrigen Einkommens auswirken und zu einer Nachzahlung bei der Einkommensteuer führen.

Was bedeutet Progressionsvorbehalt?
Das Kinderkrankengeld wird zwar nicht direkt besteuert, erhöht aber den Steuersatz, mit dem das übrige Einkommen versteuert wird. Dadurch kann sich die Steuerlast insgesamt erhöhen. Dieser Effekt trifft vor allem Steuerpflichtige mit weiteren steuerpflichtigen Einkünften – zum Beispiel aus nichtselbstständiger Arbeit oder Vermietung.

Eintragung in der Steuererklärung
Wer im Laufe des Jahres Kinderkrankengeld erhalten hat, muss dies in der Anlage N der Steuererklärung eintragen. Die Krankenkasse stellt hierfür eine entsprechende Leistungsmitteilung zur Verfügung. Das Finanzamt ermittelt auf dieser Grundlage den anzuwendenden Steuersatz.

Kinderkrankengeld seit 2021: Erhöhter Anspruch
Seit 2021 wurde der Anspruch auf Kinderkrankengeld deutlich erweitert. Eltern haben pro Kind und Elternteil Anspruch auf 30 Tage Kinderkrankengeld pro Kalenderjahr – Alleinerziehende sogar auf 60 Tage. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Gesamtanspruch entsprechend. Diese Regelung wurde dauerhaft in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (§ 45 SGB V) übernommen.

Steuer-Tipp
Auch wenn das Kinderkrankengeld steuerfrei ist: Es kann sich lohnen, frühzeitig eine Steuerberechnung durchzuführen – etwa mit einer Steuersoftware oder durch den Steuerberater –, um mögliche Nachzahlungen zu erkennen und Rücklagen zu bilden.

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