Kindergeld, Entlastungsbetrag, Abbau der kalten Progression und Co.

Der Bundesrat hat am 10. Juli 2015 dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zugestimmt. Die nachfolgend aufgeführten Neuregelungen können somit in Kraft treten. 

Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag

Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, wurde für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2015 von € 8.354,00 auf € 8.472,00 angehoben (€ 8.652,00 im VZ 2016).

Die rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags (ab dem 01. Januar 2015) löst auch lohnsteuerliche Konsequenzen aus. Nach der vom Gesetzgeber beschlossenen Sonderregelung wird die Erhöhung des Grundfreibetrags im Abrechnungsmonat Dezember 2015 berücksichtigt. Geänderte Programmablaufpläne zur Lohnsteuerermittlung für Dezember 2015 werden durch die Finanzverwaltung erstellt und bekannt gemacht. Ab Januar 2016 wird der neue Grundfreibetrag in die neu zu erstellenden Programmablaufpläne zur Lohnsteuerermittlung eingearbeitet.

Der Unterhaltshöchstbetrag wurde an die neuen Werte des Grundfreibetrags angepasst. Demzufolge erfolgt auch hier eine stufenweise Anhebung in 2015 sowie 2016.

Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag

Im VZ 2015 beträgt der Kinderfreibetrag nunmehr pro Kind € 2.256,00 je Elternteil. Dies bedeutet eine Erhöhung um € 72,00. Im VZ 2016 erfolgt eine weitere Steigerung um € 48,00.

Das monatliche Kindergeld wurde rückwirkend ab 2015 um jeweils € 4,00 angehoben. Dies bedeutet: jeweils € 188,00 für das erste und zweite Kind, € 194,00 für das dritte Kind und € 219,00 für jedes weitere Kind. Ab 2016 erfolgt dann eine erneute Anhebung um jeweils € 2,00.

Ab dem 01. Juli 2016 wird ein monatlicher Kinderzuschlag von € 160,00 (derzeit: € 140,00) gewährt. Diesen Kinderzuschlag erhalten Eltern, die zwar ihren eigenen Bedarf durch Erwerbseinkommen decken können, jedoch nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um auch den Bedarf ihrer Kinder zu decken.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Für ein im Haushalt des Alleinerziehenden gemeldetes Kind wird rückwirkend ab dem VZ 2015 ein Entlastungsbetrag von € 1.908,00 p.a. gewährt (bislang € 1.308,00 p.a.).

Durch die neue Kinderkomponente erhöht sich der Entlastungsbetrag für jedes weitere gemeldete Kind um € 240,00 pro Kalenderjahr. Dies bedeutet: Bei zwei in 2015 zu berücksichtigenden Kindern beträgt der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr € 2.148,00 (€ 1.908,00 + € 240,00).

Abbau der kalten Progression ab 2016

Das Problem, dass trotz Lohnerhöhung letztlich weniger Realeinkommen zur Verfügung steht, wird häufig als kalte Progression bezeichnet. Hier versucht der Gesetzgeber nun gegenzusteuern.

Zum 01. Januar 2016 wird der Einkommensteuertarif um 1,48 % „nach rechts“ verschoben. Damit soll die Inflationsrate 2014 und 2015 ausgeglichen werden. Für die Steuerpflichtigen bedeutet dies künftig eine jährliche Entlastung von € 1,5 Milliarden. Für den Einzelnen wird die Entlastung aber wohl kaum wirklich spürbar sein.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2015.

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