Kindergeld auch bei berufsbegleitendem Studium möglich

Für den Kindergeldanspruch für volljährige Kinder ist es oft entscheidend, ob sich das Kind in einer Erst- oder einer Zweitausbildung befindet. Denn nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich schädlich. Ausgenommen sind nur: Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.

Bei Beantwortung der Frage, wann eine Erstausbildung abgeschlossen ist, ist der Bundesfinanzhof großzügig. So hat er mit seinem Urteil vom 08. September 2016 entschieden, dass Anspruch auf Kindergeld selbst dann besteht, wenn ein Kind als Physiotherapeut ein Studium (durchschnittlich fünf Semesterwochenstunden) anhängt und in dieser Zeit 30 Stunden pro Woche arbeitet. 

Aus der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind zwei Aussagen hervorzuheben:

Das Kind schloss die Realschule ab, machte eine Lehre zur Physiotherapeutin, ging dann auf die Fachoberschule und studierte anschließend „Physiotherapie“. Bemerkenswert ist, dass der Bundesfinanzhof die gesamte Ausbildungskette als mehraktige Ausbildung (= eine einzige Erstausbildung) eingestuft hat.

Ein Kind wird für einen Beruf ausgebildet, wenn es neben seiner Erwerbstätigkeit ein Studium ernsthaft und nachhaltig betreibt. Eine zeitliche Mindestgrenze für eine im Inland absolvierte Schul- oder Universitätsausbildung gibt es nicht. Somit war der Umfang von durchschnittlich nur fünf Semesterwochenstunden im Streitfall nicht schädlich.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2017.

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