Keine verhaltensbedingte Kündigung eines alkoholkranken Berufskraftfahrers bei Therapiebereitschaft im Kündigungszeitpunkt

Die Kündigung eines alkoholkranken Berufskraftfahrers wegen Führens des ihm überlassenen Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ist nur dann möglich, wenn anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten dauerhaft nicht nachkommen kann. Hieran fehlt es nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung ernsthaft zu einer Alkoholtherapie bereit war (Urteil vom 12.08.2014, Az.: 7 Sa 852/14).

Der Arbeitnehmer wurde als Berufskraftfahrer beschäftigt. Er verursachte mit seinem Lkw unter Alkoholeinfluss (0,64 ‰) einen Unfall, bei dem der Unfallgegner verletzt wurde und ein größerer Sachschaden entstand. Im Betrieb bestand ein absolutes Alkoholverbot. Das Arbeitsgericht hat die daraufhin ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen der Schwere der Pflichtverletzung auch ohne Ausspruch einer Abmahnung für sozial gerechtfertigt gehalten. Die Alkoholerkrankung könne den Arbeitnehmer nicht entlasten; ihm sei weiterhin vorzuwerfen, eine Fahrt mit dem Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss angetreten und hierdurch andere gefährdet zu haben.

Dem ist das Landesarbeitsgericht nicht gefolgt. Zwar verletze ein Berufskraftfahrer seine arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten in erheblichem Maße, wenn er das ihm überlassene Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss führt, betonten die Richter. Allerdings sei diesem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Vertragspflichtverletzung kein Schuldvorwurf zu machen, wenn dieses Verhalten auf einer Alkoholabhängigkeit beruhe. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei dann nur möglich, wenn anzunehmen sei, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten dauerhaft nicht nachkommen könne. Hieran fehle es, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung ernsthaft zu einer Alkoholtherapie bereit war. Im Übrigen könne bei einer bestehenden Therapiebereitschaft in der Regel vom Arbeitgeber erwartet werden, das Fehlverhalten abzumahnen und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Mai 2015. 

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