Keine Steuerermäßigung bei Kostenübernahme für andere Personen im Pflegeheim

Die tarifliche Einkommensteuer wird für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20 % (höchstens € 4.000,00) der Aufwendungen des Steuerpflichtigen ermäßigt.

Diese Steuerermäßigung gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

Der BFH hat am 03. April 2019 entschieden, dass die Steuerermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, nur für die eigene Heimunterbringung oder für die eigene Pflege des Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden kann.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die von ihrem Sohn (S) vertretene Mutter (M) schloss mit einer Seniorenresidenz einen Wohn- und Betreuungsvertrag. M bewohnte hier ein Ein-Bett-Zimmer und war in die (damalige) „Pflegestufe Null“ eingestuft. Die Beträge für Unterkunft, Pflegeaufwand, Investitionskosten und Verpflegung wurden von dem Konto des S abgebucht, der in seiner Steuererklärung eine Steuerermäßigung für die Aufwendungen für Pflege und Verpflegung begehrte. Doch dies lehnten das Finanzamt und das Finanzgericht Hessen ab.

Nach Ansicht des Finanzgerichts setzt eine Steuerermäßigung einen eigenen Haushalt des Bewohners voraus, was im Streitfall nicht vorlag. Zudem stellt das Gesetz ausdrücklich auf den Steuerpflichtigen ab. Der pflegebedürftigen Person müssen die Aufwendungen wegen der Unterbringung in einem Heim also selbst erwachsen.

Entscheidung und Anmerkungen

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Denn es handelte sich nicht um Aufwendungen, die dem S wegen seiner eigenen Unterbringung oder zu seiner eigenen Pflege entstanden sind. Eine Kostenübernahme für andere Personen ist nicht begünstigt.

Mit der Begründung des Finanzgerichts „kein eigener Haushalt“ befasste sich der BFH nicht. Dies wäre jedoch interessant gewesen, zumal selbst die Finanzverwaltung hier eine großzügigere Sichtweise hat.

Ein steuermindernder Abzug wäre grundsätzlich auch nach anderen Bestimmungen möglich gewesen – doch auch dieser scheiterte: Einen Abzug als Unterhaltsleistungen erkannte das Finanzamt wegen der (hohen) Einkünfte und Bezüge der M nicht an. Weil M in die (damalige) „Pflegestufe Null“ eingestuft und somit nicht krank war, scheiterte auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen.

Tipp: Die Frage, ob M Aufwendungen des S für ihre Unterbringung in dem Heim als Drittaufwand unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungswegs abziehen kann, musste der BFH nicht entscheiden, da es in dem Verfahren um die Einkommensteuer des S ging.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2019.

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