Keine Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 19.05.2015, Az. 9 AZR 725/13

Die Klägerin war ab April 2007 bei der Beklagten als Ergotherapeutin beschäftigt. Ihr standen im Kalenderjahr 36 Urlaubstage zu.

Nach der Geburt ihres Sohnes im Dezember 2010 befand sich die Klägerin ab Mitte 2011 in Elternzeit. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Ablauf des 15.05.2012 – noch während der Elternzeit – beendet.

Nach der Beendigung verlangte sie noch im Mai 2012 von ihrem ehemaligen Arbeitgeber die Abrechnung und Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 bis 2012 – also die während ihrer Elternzeit entstanden waren. Daraufhin erklärte der ehemalige Arbeitgeber im September 2012 die Kürzung des Erholungsurlaubes wegen der Elternzeit nach § 17 Abs. 1 Satz 1. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Daraufhin erhob die Ergotherapeutin Klage zum Arbeitsgericht um die volle Auszahlung ihrer Urlaubsansprüche in Geld durchzusetzen.

In der ersten Instanz unterlag die Klägerin noch, das Landesarbeitsgericht hat in der Berufung jedoch das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert. Das Berufungsgericht entschied, dass die nachträgliche Kürzung des Erholungsurlaubs durch den ehemaligen Arbeitgeber unwirksam war und sprach der Klägerin die begehrte Urlaubsabgeltung – immerhin über € 3.800,00 brutto – zu.

Diese Entscheidung wollte wiederum der ehemalige Arbeitgeber nicht gelten lassen und brachte den Streit vor das Bundesarbeitsgericht. Dieses folgte der Entscheidung des Berufungsgerichts.

Als Begründung führten die Richter aus, dass der Beklagte Arbeitgeber nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Mai 2012 mit der Kürzungserklärung von September 2012 den Anspruch der Klägerin nicht mehr habe verringern können. Die Kürzung nach § 17 BEEG setze voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch bestehe. Daran fehle es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet sei und der Arbeitnehmer keine Möglichkeit zur Abgeltung mehr in Freizeit, also keinen Anspruch mehr auf Urlaubsabgeltung habe.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2015.

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