Keine Gleichstellung von eng verbundenen Geschwistern mit Ehegatten

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz teilt die Erwerber von Vermögen in drei Steuer-klassen ein – je nach verwandtschaftlicher Beziehung zum Erblasser bzw. Schenker. Während Ehegatten und eingetragene Lebenspartner in Steuerklasse I einen Freibetrag von € 500.000,00 und einen Steuersatz zwischen 7 % und 30 % erhalten, sind Geschwister weniger privilegiert: ihnen steht nur ein Freibetrag von € 20.000,00 und ein Steuersatz von 15 % bis 43 % zu (Steuerklasse II). Das Schlusslicht bilden familienfremde Personen: Sie erhalten einen Freibetrag von € 20.000,00 und einen Steuersatz zwischen 30 % und 50 % (Steuerklasse III).

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 24. April 2013 klargestellt, dass Geschwister unter keinen Umständen in Steuerklasse I eingeordnet werden können. Erbende Geschwister hatten argumentiert, dass sie mit ihrem mittlerweile verstorbenen Bruder unter einem gemeinsamen Dach gewohnt und demnach eine Lebensgemeinschaft begründet hätten. Aufgrund dieser engen Bande hielten sie eine steuerliche Gleichstellung mit Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern für gerechtfertigt.

Der BFH sah das anders und erklärte, dass Geschwister aus verfassungsrechtlicher Sicht keine solche Gleichstellung beanspruchen können, da sie in ihrer rechtlichen Person nicht mit Ehegatten vergleichbar sind. Zwischen Geschwistern bestehen keine rechtlich verfestigte Partnerschaft und keine Unterhaltspflichten.

Die Steuerklasseneinteilung im ErbStG knüpft zudem nicht an konkrete Lebensverhältnisse an wie persönliche Vertrautheit, gemeinsames Zusammenleben und langjährige Fürsorge. Maßgeblich ist nach dem ErbStG allein die verwandtschaftliche Beziehung zum Erblasser bzw. Schenker.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2013.

Als Als PDF ansehen. ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1