Keine Betriebsausgaben für bürgerliche Kleidung

Nach Ansicht des BFH sind Betriebsausgaben für bürgerliche Kleidung auch ausgeschlossen, wenn diese bei der Berufsausübung getragen wird.

Dem Urteil vom 16. März 2022 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ehegatten waren als selbstständige Trauerredner tätig. Bei der Gewinnermittlung machten sie u. a. Aufwendungen für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht Berlin-Brandenburg lehnten die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen allerdings ab. In der Revision wurde dies nun vom BFH bestätigt.

Aufwendungen für Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 S. 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung iSd. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG handelt. 

Tipp: Schwarze Anzüge, Blusen und Pullover fallen jedoch nicht hierunter, da es sich um bürgerliche Kleidung handelt, die auch privat getragen werden kann. Für diese ist kein Betriebsausgabenabzug zu gewähren, selbst wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt oder das Tragen von schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet wird.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief September 2022.

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