Kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn bei ungeimpften Pflegekräften

ArbG Köln, Urteil vom 21.07.2022, Az. 8 Ca 1779/22

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass eine nicht gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpfte Pflegekraft keinen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung und Zahlung eines Annahmeverzugslohns gegen den Arbeitgeber hat.

Geklagt hatte ein Pfleger, der bei der beklagten Arbeitgeberin als Alltagsbegleiter und Betreuungskraft (Sozialer Dienst) beschäftigt ist. Die Beklagte betreibt Senioreneinrichtungen.

Nach Verabschiedung der gesetzlichen Neuregelung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht forderte die Beklagte ihre Mitarbeiter auf, sich gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Sie kündigte hierbei an, nicht geimpfte Mitarbeiter nach dem 15.03.2022 nicht mehr zu beschäftigen. Aufgrund der Nichtvorlage eines Impfnachweises stellte die Beklagte den Kläger ab dem 16.03.2022 unbezahlt frei. Dieses Schicksal teilte der Kläger mit sämtlichen weiteren Mitarbeitern der Beklagten, die zu diesem Zeitpunkt keinen Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt hatten. Der Kläger hielt die Freistellung für rechtswidrig und forderte die vollständige Vergütung für den Monat März 2022 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.

Die Klage wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen, da sich bereits aus § 20a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein gesetzliches Tätigkeitsverbot für den ungeimpften Kläger ergebe. Einer gesonderten behördlichen Entscheidung des Gesundheitsamtes bedürfe es hierfür nicht.

Darüber hinaus sei ein arbeitgeberseitiges Hygienekonzept, wonach in Anbetracht der gesetzlichen Wertung des § 20a IfSG nach dem 15.03.2022 keine nicht immunisierten Mitarbeiter mehr in einer Pflegeeinrichtung beschäftigt werden sollen, nicht zu beanstanden, so das Gericht. Das Interesse der Beklagten an der Nichtbeschäftigung des Klägers habe deshalb das Beschäftigungsinteresse des Klägers überwogen. Diese Berechtigung der Freistellung schlage auch auf den Vergütungsanspruch durch. Folge sei, dass die Beklagte auch keinen Annahmeverzugslohn schulde.

Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Dezember 2022.

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