Jahressteuergesetz 2010

Der Bundestag hat am 28. Oktober 2010 dem Jahressteuergesetz (JStG) 2010 in 2. und 3. Lesung zugestimmt. Die Verabschiedung durch den Bundesrat ist für den 26. November 2010 vorgesehen. Insgesamt enthält das Jahressteuergesetz rd. 180 Veränderungen an div. Steuergesetzen. Nachfolgend möchten wir Sie über einige praxisrelevante Änderungen informieren, die zum Jahreswechsel – zum Teil jedoch auch rückwirkend – in Kraft treten werden.

Einkommensteuer

Häusliches Arbeitszimmer

Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Bis zum Veranlagungszeitraum 2006 war darüber hinaus noch eine auf jährlich €1.250,00 begrenzte steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen möglich, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit betrug oder kein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung stand.

Mit Beschluss vom 06. Juli 2010 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Abzugsverbot der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz unvereinbar ist, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Aufgrund dieses Urteils wird nunmehr die bis einschließlich 2006 geltende Rechtslage insoweit wieder hergestellt, als dass auch in den Fällen, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ein Betriebsausgaben- / Werbungskostenabzug bis zu einer Höhe von € 1.250,00 der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wieder zugelassen wird.

Die Neuregelung kommt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 zur Anwendung und gilt für alle noch offenen Fälle.

Steuerpflicht von Erstattungszinsen

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 15. Juni 2010) unterliegen Erstattungszinsen auf die Einkommensteuer und andere persönliche Steuern nicht der Einkommensbesteuerung.

Als Reaktion auf dieses Urteil sieht die Neuregelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor, Erstattungszinsen des Finanzamts explizit als Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen aufzuführen und damit die Steuerpflicht der Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte sicherzustellen. Diese Gesetzesänderung tritt rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagungen in Kraft.

Anwendung des Halbabzugsverbots auf ertraglose Beteiligungen

Aufwendungen, die mit den dem Halb- bzw. dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Einnahmen an Kapitalgesellschaften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (z.B. Zinsen für fremdfinanzierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft), sind nur zu 50 % bzw. ab dem Veranlagungszeitraum 2009 zu 60 % steuermindernd zu berücksichtigen.

Mit seinem Urteil vom 25. Juni 2009 hat der BFH entschieden, dass dieses Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren nicht zur Anwendung kommt, wenn durch die Beteiligung weder laufende Einnahmen (Dividenden) während der gesamten Haltedauer noch Einnahmen aus der Veräußerung erzielt werden. Auf dieses Urteil reagierte das Bundesministerium der Finanzen am 15. Februar 2010 mit einem Nichtanwendungserlass. Der BFH bestätigte seine Rechtsauffassung jedoch zwischenzeitlich in einem vergleichbaren Fall (Beschluss vom 18. März 2010). Die Richter vertreten dabei unverändert die Ansicht, dass die Aufwendungen in vollem Umfang steuerlich abziehbar sind. Mit Verweis auf den Regierungsentwurf zum JStG 2010 hat die Finanzverwaltung den vorgenannten Nichtanwendungs- erlass mit Schreiben vom 28. Juni 2010 aufgehoben.

Nach dem JStG 2010 führt künftig bereits die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen, die dem Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren unterliegen, zur Anwendung des Halb- bzw. Teilabzugsverbots. Es kommt damit nicht mehr darauf an, ob tatsächlich Einnahmen erzielt werden oder nicht.

Diese Neuregelung ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden, so dass in entsprechenden Fällen nur noch bis einschließlich 2010 Verluste in voller Höhe berücksichtigt werden können.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird ab dem 01. Januar 2011 auf Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen erweitert. Bei diesen Lieferungen schuldet damit nicht mehr der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Steuer. Steuerschuld und Vorsteuerabzug fallen somit beim Leistungsempfänger zusammen.

Die Umsatzsteuer entsteht im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird darüber hinaus erweitert auf die Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen. Hierunter fällt insbesondere die Reinigung von Gebäuden einschließlich Hausfassadenreinigung, von Räumen und von Inventar, einschließlich Fensterreinigung.

Voraussetzung für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ist, dass der Unternehmer, an den die Leistung erbracht wird, selbst derartige Leistungen erbringt.

Auch diese Regelung tritt zum 01. Januar 2011 in Kraft.

Elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung

Durch das JStG 2010 wird für alle Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2010 enden, verpflichtend die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung eingeführt.

Derzeit ist diese nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig vom Unternehmer oder dessen gesetzlichem Vertreter zu unterschreiben.

Für die monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung besteht bereits nach geltendem Recht die Pflicht zur elektronischen Übermittlung.

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde gestatten, die Umsatzsteuer-Jahreserklärung weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt einzureichen. Eine unbillige Härte kann insbesondere dann vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung zu schaffen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2010. 
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