Ist der Verkauf von Streubesitzbeteiligungen bald steuerpflichtig?

Während Dividenden aus sog. Streubesitzanteilen der Körperschaftsteuer unterliegen, sind Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen durch eine Kapitalgesellschaft unabhängig von der Beteiligungshöhe steuerfrei. Eine Streubesitzbeteiligung liegt grundsätzlich vor, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 % betragen hat.

Das Bundesfinanzministerium hat den Interessenverbänden im Juli einen Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung zukommen lassen. Enthalten ist u. a. die Einführung einer Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen. 

Vorgesehen ist, dass auch Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen im Streubesitz in die Steuerpflicht einbezogen werden. Die Neuregelung gilt indes „nur“ für den Verkauf durch Kapitalgesellschaften. Im Bereich der Einkommensteuer (Beteiligungen im Betriebs- oder Privatvermögen) bleibt es bei den bisherigen Regelungen.

Handelt es sich bei einem Beteiligungsunternehmen, das mit Gewinn verkauft wird, um ein beihilfefähiges Unternehmen (im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen), soll der Veräußerungsgewinn begünstigt sein (30 % des investierten Betrags, höchstens die ohne die Vergünstigung zu zahlende Körperschaftsteuer). Betroffen sind hier insbesondere Beteiligungen an sogenannten Business Angels und an Startups.

Tipp: Obwohl die Neuregelung erst für Veräußerungsvorgänge nach dem 01.01.2018 vorgesehen ist, sollten Anleger den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens aufmerksam verfolgen und gegebenenfalls Vorsorge durch einen vorzeitigen (steuerfreien) Verkauf treffen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2015.

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