Investitionsabzugsbetrag kann aufgestockt werden

Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein steuermindernder Investitionsabzugsbetrag (IAB) beansprucht werden (Wahlrecht).

Da der Gesetzgeber durch diese Steuerstundungsmöglichkeit insbesondere Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen erleichtern will, dürfen gewisse Größenmerkmale nicht überschritten werden:

  • Bilanzierende Gewerbetreibende / Freiberufler: Betriebsvermögen von € 235.000,00,
  • Einnahmen-Überschussrechner: Gewinn von € 100.000,00 (ohne Berücksichtigung des IAB).

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (Entscheidung vom 12. November 2014) kann ein IAB, der bereits in einem Vorjahr abgezogen wurde, ohne dabei die absolute Höchstgrenze von € 200.000,00 je Betrieb oder die relative Höchstgrenze von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erreichen, in einem Folgejahr bis zum Erreichen der Höchstgrenzen aufgestockt werden.

Diese Entscheidung wendet das Bundesfinanzministerium nun in allen noch offenen Fällen an, allerdings hat die Verwaltung zur Aufstockung von IAB, die in vor dem 01. Januar 2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen worden sind, in seinem Schreiben vom 15. Januar 2016 einige Konkretisierungen vorgenommen. Danach soll u. a. Folgendes gelten:

  • Die Aufstockung ist nur zulässig, wenn das Größenmerkmal sowohl am Schluss des jeweiligen Abzugsjahrs als auch am Ende des Wirtschaftsjahrs nicht überschritten wird, in dem die Erhöhung berücksichtigt werden soll.
  • Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts ist eine Aufstockung ausgeschlossen.
  • Eine Erhöhung verlängert nicht den dreijährigen Investitionszeitraum.

Tipp: Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums regelt nur die Aufstockung von IAB, die in vor dem 01. Januar 2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen worden sind. Nach der neuen Rechtslage macht eine Aufstockung wenig Sinn, da dem IAB nun keine konkret bezeichnete Einzelinvestition mehr zuzuordnen ist. Vielmehr ist nach der gesetzlichen Neuregelung „nur“ noch die Summe aller IAB nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2016.

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