Inanspruchnahme der sechsmonatigen Pflegezeit für die Pflege von nahen Angehörigen

Arbeitnehmer dürfen die sechsmonatige Pflegezeit für die Pflege eines nahen Angehörigen nur einmal in Anspruch nehmen, selbst wenn die genommene Pflegezeit die Dauer von sechs Monaten unterschreitet (BAG, Urt. v. 15.11.2011 - 9 AZR 348/10).

In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte der Kläger bereits im Sommer des Jahres 2009 (15. bis 19. Juni 2009) einmal für seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe I) Pflegezeit in Anspruch genommen. Dem stimmte der beklagte Arbeitgeber zu. Der Kläger beantragte so dann erneut Pflegezeit für seine Mutter vom 28. bis 29. Dezember 2009. Der Arbeitgeber lehnte dies unter Verweis auf die Nichtteilbarkeit des Anspruchs auf Pflegezeit ab. Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht nunmehr entschieden hat.

Mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts steht nunmehr fest, dass Arbeitnehmer die sechsmonatige Pflegezeit nicht nach Belieben aufteilen können. § 3 Abs. 1 PflegeZG gibt dem Arbeitnehmer vielmehr ein nur einmaliges Gestaltungsrecht, das er durch die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, Pflegezeit zu nehmen, ausübt. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht erloschen. Dies gilt selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2012.

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