„Homeoffice“ – Weigerung kein Kündigungsgrund

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AG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2018, Az.: 17 Sa 562/18

Ein Arbeitnehmer kann nicht zur Ausübung seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeiten im „Home-Office“ aufgrund des Weisungsrechts verpflichtet werden. Eine Weigerung stellt in diesem Falle keinen Kündigungsgrund dar, wie nun das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in zweiter Instanz entschied.

Der Arbeitgeber beschäftigte den Kläger in seinem Betrieb als Ingenieur. Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag enthielt keine Regelungen zu einer Änderung des Arbeitsorts. Nach der Schließung des Betriebes, bot der Arbeitgeber dem späteren Kläger an, seine Tätigkeit im "Home-Office" verrichten zu können. Nachdem der Arbeitnehmer hierzu nicht bereit war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.

Gegen die Kündigung erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und hatte bereits vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Nunmehr bestätigte das Berufungsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung. Der Arbeitnehmer sei arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, die ihm angebotene Telearbeit („Home-Office“) zu verrichten. Der Arbeitgeber hätte dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit nicht aufgrund seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts (§ 106 GewO) einseitig zuweisen dürfen, so die Richter.

Denn nach Ansicht des Gerichts unterschieden sich die Umstände des „Home-Office“ in erheblicher Weise von einer Tätigkeit, die in einer Betriebsstätte zu verrichten sei. Dass Arbeitnehmer zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf an einem „Home-Office“ interessiert sein könnten, führe nicht zu einer diesbezüglichen Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers.

Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2019.

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