Hilfen für die Gastronomie sowie pauschalierter Verlustrücktrag

Hilfen für die Gastronomie

Verzehrfertig zubereitete Speisen können sowohl im Rahmen einer gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ermäßigt besteuerten Lieferung (z. B. Speisen zum Mitnehmen) als auch im Rahmen einer nicht ermäßigt besteuerten sonstigen Leistung (z. B. Verzehr im Restaurant) abgegeben werden. Liegt eine Abgabe im Rahmen einer sonstigen Leistung vor, so wird der gesamte Umsatz (einschließlich der Abgabe der Speisen) dem normalen Steuersatz unterworfen (keine Aufteilung in eine Lieferung und eine sonstige Leistung). Die Abgrenzung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen richtet sich danach, welche Leistungselemente aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers und unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung bestimmen.

Gastronomiebetriebe sind von der Corona-Krise besonders betroffen. Wenn die derzeit erforderlichen Beschränkungen gelockert werden können und es für Restaurants, Cafés und andere Gastronomiebetriebe wieder losgeht, sollen sie schnell wieder auf die Beine kommen. Deshalb soll die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 01. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % gesenkt werden.

Zur Erfüllung der Ordnungsmäßigkeit Ihrer eingesetzten Kasse(n) beachten Sie bitte folgende Punkte:

  • Zuordnung der Speisen, die ab Mittwoch, den 01. Juli 2020 mit 7 % zu besteuern sind
    • Sollte Ihr Termin zur Umprogrammierung vor oder nach diesem Datum liegen, muss die Umsatzsteuer entsprechend in der Buchhaltung korrigiert werden.
    • Zum Nachweis der Korrektur sind Einzelaufzeichnungen unverzichtbar.
  • Eine Umprogrammierung der Kasse für die hinterlegten Speisen-Artikel auf den Steuersatz von 7 %
  • Aufbewahrung des Protokolls für die Umprogrammierung (hieraus müssen alle umprogrammierten Speisen ersichtlich sein)
  • Anpassung der Verfahrensdokumentation Ihrer Kasse
  • Überprüfung des Ausweises auf dem Z-Bon

Tipp: Um die Vergünstigung in Ihrem Unternehmen umzusetzen, empfehlen wir eine rechtzeitige Terminabsprache mit Ihrem Kassenbetreuer.

Pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019

Mit BMF-Schreiben vom 24. April 2020 hat die Finanzverwaltung für von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den Veranlagungszeitraum 2019 veranlagt sind, die Möglichkeit geschaffen, für den Veranlagungszeitraum 2020 antizipierte Verluste (rücktragsfähige Verluste iSd. § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG) in den Veranlagungszeitraum 2019 rückzutragen. Damit soll ein Beitrag zur Stärkung der Liquidität der Unternehmen und Unternehmer geleistet werden.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 zur nachträglichen Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 ist an einen schriftlichen oder elektronisch gestellten Antrag gebunden und kann nur von einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtigen Personen in Anspruch genommen werden, die im Laufe des Veranlagungszeitraums 2020 Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt haben. Darüber hinaus weitergehende Einkünfte sind für die Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrages unschädlich. Er ist bis zu einem Betrag von € 1 Mio. bzw. bei Zusammenveranlagung von € 2 Mio. abzuziehen.

Die negative Betroffenheit ist anzunehmen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf € 0,00 herab-gesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für den Veranlagungszeitraum 2020 augrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und / oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt werden.

Im Veranlagungsverfahren für den Veranlagungszeitraum 2019 kann der pauschal ermittelte Verlustrücktrag nicht berücksichtigt werden. Insoweit ist zunächst mit einer Nachzahlung für 2019 in entsprechender Höhe zu rechnen. Allerdings kann die auf den im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigten Verlustrücktrag entfallende Nachzahlung für 2019 auf Antrag befristet bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides 2020 unter dem Vorbehalt der Zinsfestsetzung und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zinslos gestundet werden, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019 weiterhin von einer nicht unerheblichen negativen Summe der Einkünfte für den Veranlagungszeitraum 2020 ausgeht.

Tipp: Abweichend zum pauschal ermittelten Verlustrücktrag aus 2020 besteht nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des BMF-Schreibens auch die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen. Insoweit kann sich eine Unternehmensplanrechnung durchaus als hilfreich erweisen. Gleichwohl sollten Steuerpflichtige sich davor hüten, Verluste ins Blaue hinein zu planen und hiermit ins Rennen zu gehen. Dies erscheint nicht nur ungebührlich, sondern könnte auch als steuerliche Vorteilsnahme (§ 370 ff. AO) gedeutet werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Mai 2020.

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