Herstellungskosten für fremdes Gebäude

Errichtet ein Steuerpflichtiger ein Gebäude auf einem fremden Grundstück, wird er zwar nicht zivilrechtlicher Eigentümer des Gebäudes. Allerdings kann er seine Herstellungskosten steuerlich geltend machen, wenn er das Gebäude zur Einkünfteerzielung nutzt. Endet die betriebliche Nutzung des Gebäudes, muss er nach einem Urteil des BFH vom 19. Dezember 2012 keine stillen Reserven versteuern.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Einzelunternehmer baute auf einem Grundstück, das zur Hälfte ihm und im Übrigen seiner Frau und seinem Sohn gehörte, ein Gebäude, das er unternehmerisch nutzte. Im Jahr 1994 endete die betriebliche Nutzung. Das Finanzamt war der Auffassung, dass aufgrund der Beendigung der betrieblichen Nutzung die stillen Reserven des Gebäudes aufzudecken und vom Unternehmer zu versteuern seien. 

Der BFH gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Der Einzelunternehmer konnte bis zum Jahr 1994 seine Herstellungskosten in voller Höhe im Wege von Abschreibungen geltend machen. Zwar gehörte ihm das Gebäude nur zur Hälfte. Aus dem sog. Nettoprinzip folgt aber, dass er betriebliche Aufwendungen auch steuerlich geltend machen darf. Der Herstellungsaufwand für die „fremde“ Gebäudehälfte war daher wie ein materielles Wirtschaftsgut zu aktivieren und wie ein Gebäude abzuschreiben.

Allerdings waren dem Unternehmer die stillen Reserven aus der „fremden“ Gebäudehälfte nicht zuzurechnen. Diese standen steuerlich seiner Ehefrau und seinem Sohn zu. Infolgedessen brauchte der Einzelunternehmer aufgrund der Beendigung der betrieblichen Nutzung des Gebäudes keine stillen Reserven für die „fremde“ Gebäudehälfte zu versteuern. Soweit die Herstellungskosten auf diese Gebäudehälfte noch nicht abgeschrieben waren, war der Restbetrag erfolgsneutral auszubuchen und der Ehefrau sowie dem Sohn als Herstellungskosten zuzurechnen.

Tipp: Der Bau eines Betriebsgebäudes auf dem Grundstück des Ehepartners kommt häufig vor. Nur ausnahmsweise wird der bauende Ehegatte wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes und muss das Gebäude dann aktivieren. Dies ist der Fall, wenn der bauende Ehegatte den Eigentümer-Ehegatten für die gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes von der Einwirkung auf das Gebäude wirtschaftlich ausschließen kann. 

In allen anderen Fällen – wie auch im Streitfall – kann der bauende Ehegatte seine Herstellungskosten lediglich wie ein Gebäude aktivieren und abschreiben. Bei Beendigung der betrieblichen Nutzung des Gebäudes ergeben sich für den bauenden Unternehmer nach dem aktuellen Urteil aber keine steuerlichen Auswirkungen, weil der noch nicht abgeschriebene Betrag gewinnneutral auszubuchen ist und stille Reserven nicht zu versteuern sind.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juli 2013.

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