Herabsetzung bei Übernahme der Erwerbsnebenkosten

Grundsätzlich trägt der Käufer eines Grundstücks auch die Erwerbsnebenkosten. Verpflichtet sich jedoch der Verkäufer dazu, dem Erwerber diese Nebenkosten zu erstatten, vermindert sich die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. April 2013 um die zu erstattenden Kosten mit Ausnahme der Grunderwerbsteuer selbst. 

Im Streitfall wurde im Kaufvertrag u. a. geregelt, dass der Verkäufer dem Käufer die Notargebühren und die Kosten für die Grundbucheintragung erstatten muss. Nachdem der Käufer die Erstattungszahlung erhalten hatte, beantragte er die Änderung des bestandskräftigen Grunderwerbsteuerbescheids. Sowohl der Einspruch als auch die Klage vor dem Finanzgericht Sachsen blieben erfolglos. Der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheidung jedoch auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.

Für die Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung die Bemessungsgrundlage. Sofern der Erwerber die Erwerbsnebenkosten tragen muss, erhöhen sie nicht die Gegenleistung, da er diese Beträge nicht dem Veräußerer und auch nicht für die Übertragung des Eigentums schuldet. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann im umgekehrten Fall nichts anderes gelten. Hier wendet der Erwerber einen Teil des Kaufpreises dafür auf, um einen Erstattungsanspruch zu erwerben. Gegenleistung ist aber nur der für den Grunderwerb aufgewendete Teil des Kaufpreises, so dass der vereinbarte Kaufpreis um den Wert des erworbenen Erstattungsanspruchs zu mindern ist. Dabei kann der Anspruch mit dem Nominalwert bemessen und direkt vom Kaufpreis abgezogen werden. 

Tipp: Die Grundsteuer wird nicht herabgesetzt, soweit der Verkäufer dem Erwerber auch diese erstattet, da sie ihre eigene Bemessungsgrundlage nicht beeinflusst. Hier wäre es günstiger, wenn der Käufer die Grunderwerbsteuer selbst trägt und ein geringerer Kaufpreis vereinbart wird.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juli 2013.

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