Heimkosten auch ohne Pflegebedürftigkeit_steuerlich absetzbar

Bislang erkannten Finanzämter die Kosten für eine Heimunterbringung nur dann als außergewöhnliche Belastung an, wenn die pflegebedürftige Person einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ wie hilflos beziehungsweise „Bl“ wie blind hat oder im Besitz einer Pflegestufe ist. So entschied auch das Finanzamt bei der 74-jährigen Klägerin, die krankheitsbedingt in ein Seniorenheim zog. Sie konnte weder die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis noch eine Pflegestufe vorweisen. Gegen die Entscheidung des Finanzamtes setzte sich die Seniorin zur Wehr und klagte erfolgreich bis vor den Bundesfinanzhof.

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 13. Oktober 2010 entschieden, dass die Kosten für eine Heimunterbringung auch ohne Pflegestufe beziehungsweise Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „H“ oder „Bl“ als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden können.

Größere Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, sind nach dem Gesetz als außergewöhnliche Belastung unter Anrechnung einer bestimmten zumutbaren Eigenbelastung absetzbar. Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei Krankheitskosten regelmäßig um eine außergewöhnliche Belastung. Da die Klägerin im vorliegenden Fall aus gesundheitlichen Gründen und auf Anraten des Arztes in einem Heim untergebracht wurde, sind die Kosten danach auch ohne Pflegestufe oder den entsprechenden Merkzeichen steuerlich zu berücksichtigen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2011. 
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