Haftungsfalle für Unternehmer und Vermieter

Zwecks Eindämmung der illegalen Beschäftigung im Baugewerbe wurde mit Wirkung zum 01. Januar 2002 die sog. Bauabzugssteuer eingeführt. Hierbei handelt es sich um eine Art der umgekehrten Steuerschuldnerschaft, die zur Folge hat, dass derjenige, der Bauaufträge erteilt, grds. 15 % von der Rechnungssumme abziehen und direkt an das Finanzamt überweisen muss, das für das Bauunternehmen/den Handwerker zuständig ist. Ausnahme: der Bauhandwerker legt eine Freistellungsbescheinigung vor oder die Bagatellgrenzen werden nicht überschritten.

Zum Abzug der Bauabzugssteuer sind alle Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes verpflichtet, unabhängig davon, ob sie selbst umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen oder nicht. Diese Unternehmereigenschaft besitzen auch die sog. Kleinunternehmer oder Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Leistungen erbringen, wie z. B. Ärzte. Auch Haus- und Wohnungseigentümer, die Wohnungen fremd vermieten, können verpflichtet sein, die Bauabzugssteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Die Bauabzugssteuer ist einzubehalten, sofern eine Bauleistung erbracht wurde. Hierzu fallen alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, wie z. B. der Einbau von Fenstern und Türen sowie Bodenbelägen, aber auch von Einrichtungsgegenständen, wenn sie mit dem Gebäude fest verbunden sind, wie z. B. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen. Keine Bauleistungen sind Planungs- und Beratungsleistungen sowie Wartungsleistungen, solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden. 

Von der Verpflichtung der Abzugsbesteuerung werden Vermieter und Unternehmer nur dann befreit, wenn das ausführende Bauunternehmen oder der Handwerker eine gültige Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegen kann. Diese Freistellungsbescheinigung dient damit der Vermeidung der Bauabzugssteuer.

Ausgenommen von der Bauabzugsbesteuerung sind auch wertmäßig kleinere Aufträge, so dass nicht jede Reparaturleistung zu prüfen ist. So kann die Abzugsbesteuerung unterbleiben, wenn die Grenze von € 5.000,00 (Zahlung inkl. USt p.a.) je Werkunternehmer nicht überschritten ist. Bei Wohnungsvermietern erhöht sich die Freigrenze auf € 15.000,00 pro Jahr und Werkunternehmer.

Tipp: Um auf der sicheren Seite zu stehen, sollten Unternehmer und Vermieter auf die Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung bestehen. Schließlich droht dem Auftraggeber bei Verstoß gegen die Bauabzugsbesteuerung ein Bußgeld von bis zu € 25.000,00. Sprechen Sie uns an, sofern Sie sich nicht sicher sind, ob mangels Freistellungsbescheinigung ein Steuerabzug vorzunehmen ist oder nicht, bevor Sie die Rechnung eines Bauunternehmers oder Handwerkers begleichen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2012.

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