Ehegatten-Veranlagung ab 2013

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden die Veranlagungsarten für Eheleute von sieben auf nur noch vier mögliche Veranlagungs- und Tarifvarianten reduziert. Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 sind noch folgende Veranlagungsarten möglich:

  • Einzelveranlagung mit Grundtarif
  • "Sondersplitting“ im Trennungsjahr
  • Verwitwetensplitting
  • Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting

Ehegatten haben damit künftig ein Veranlagungswahlrecht zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung. Die Einzelveranlagung ersetzt die bisherige getrennte Veranlagung. Mit der Einzelveranlagung können Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen nicht mehr steueroptimierend frei zugeordnet werden. Sie werden demjenigen zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat. Auf Antrag ist eine hälftige Zuordnung der Aufwendungen möglich.

Die „zumutbare Belastung“ bei den außergewöhnlichen Belastungen wird bei einzeln veranlagten Ehegatten nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des einzelnen Ehegatten bestimmt und nicht wie bei der getrennten Veranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten.

Tipp: Während Ehegatten bisher die bei Abgabe der Steuererklärung getroffene Wahl der Veranlagungsart bis zur Bestandskraft des betreffenden Steuerbescheids und auch im Rahmen von Änderungsveranlagungen beliebig oft ändern konnten, wird künftig die Wahl der Veranlagungsart für den betreffenden Veranlagungszeitraums durch Angabe in der Steuererklärung bindend. Sie kann nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch dann geändert werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind:

  1. Ein die Ehegatten betreffender Steuerbescheid wird aufgehoben, geändert oder berichtigt,
  2. die Änderung der Wahl der Veranlagung beim Finanzamt wird bis zum Eintritt der Bestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids mitgeteilt und
  3. die Einkommensteuer der Ehegatten ist nach Änderung der Veranlagungsart niedriger, als sie ohne Änderung wäre. Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2012.

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