Grenzen eines Auskunftsersuchens

Das Finanzamt darf nach Auffassung des BFH (Urteil vom 29. Juli 2015) Geschäftspartner des Steuerpflichtigen nur dann um Auskunft ersuchen, wenn es zuvor versucht hat, den Sachverhalt mit Hilfe des Steuerpflichtigen aufzuklären oder wenn die Finanzbehörde aufgrund konkreter Tatsachen zu dem Schluss gekommen ist, dass die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen erfolglos bleiben wird.

Im Streitfall war bei dem Kläger im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre bis 2001 eine Provisionszahlung seines Vertragspartners A in Höhe von ca. DM 8.000,00 festgestellt worden. Es kam zu einer Folgeprüfung für die Streitjahre 2002 bis 2004. Das Finanzamt stellte nun fest, dass der Kläger auch zu B Vertragsbeziehungen unterhalten hatte. Es richtete daher an B ein Auskunftsersuchen, ob B in den Jahren 2002 bis 2004 Provisionszahlungen an den Kläger geleistet habe. Das Finanzamt hatte den Kläger zuvor nicht um Auskunft gebeten. B teilte dem Finanzamt mit, dem Kläger keine Provision gezahlt zu haben. Der Kläger klagte gegen das an B gerichtete Auskunftsersuchen.

Der BFH hielt das Auskunftsersuchen für rechtswidrig und gab der Klage statt.

Das Finanzamt darf Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen selbst oder an Dritte bei einem hinreichenden Anlass stellen, wenn die Auskunft aufgrund konkreter Umstände oder aufgrund allgemeiner Erfahrung zur Aufdeckung steuerlich relevanter Tatsachen führen könnte. Ermittlungen ins Blaue hinein sind jedoch nicht zulässig.

An Dritte soll ein Auskunftsersuchen jedoch erst dann gerichtet werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen selbst nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.

Im Streitfall hätte das Finanzamt daher zunächst den Kläger fragen müssen, ob er in den Streitjahren Provisionszahlungen von B erhalten hat. Das Finanzamt hätte sich erst dann an B wenden dürfen, wenn der Kläger bei der Sachverhaltsaufklärung nicht mitgewirkt hätte oder offenkundig gewesen wäre, dass die Mitwirkung des Klägers erfolglos bleiben wird.

Tipp: Der BFH schränkt damit Auskunftsersuchen gegenüber Dritten ein. Denn ein solches Auskunftsersuchen kann für den Betroffenen geschäftsschädigend sein, weil seine Vertragspartner den Eindruck gewinnen könnten, der Steuerpflichtige komme seinen steuerlichen Pflichten nicht nach. Das Urteil lässt sich auch auf Vorlageverlangen gegenüber Dritten übertragen, in denen das Finanzamt den Dritten zur Vorlage von Rechnungen/Verträgen auffordert.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2016.

Als <link file:1855 download file>PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1