Gewinnerhöhende Abzinsung von unverzinslichen Angehörigendarlehen

Unverzinsliche (betriebliche) Verbindlichkeiten sind mit einem Zinssatz von 5,5 % gewinnerhöhend abzuzinsen, sofern die Laufzeit am Bilanzstichtag mindestens zwölf Monate beträgt. Dies gilt nach einer Entscheidung des BFH vom 13. Juli 2017 auch für Angehörigendarlehen, wenn diese unter Heranziehung des Fremdvergleichs steuerrechtlich anzuerkennen sind. 

Die Vorinstanz, das Finanzgericht München, hatte die von der Ehefrau des Betriebsinhabers gewährten unverzinslichen Darlehen bei einer Gesamtwürdigung aller Indizien als fremdüblich beurteilt – trotz der mangelnden Besicherung und der erst später erfolgten schriftlichen Fixierung der Darlehensmodalitäten. Dass die Darlehensverhältnisse einem Fremdvergleich standhalten, hielt der BFH zumindest für möglich, sodass er an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden war.

Wäre hier eine andere Beurteilung erfolgt, wären die Darlehen dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnen gewesen. Eine Gutschrift auf dem betrieblichen Konto hätte zwingend als Einlage erfasst werden müssen und eine Abzinsung wäre nicht erfolgt.

Da die unverzinsten Darlehensverbindlichkeiten aber steuerlich anzuerkennen waren, mussten sie mit dem gesetzlich festgelegten Zinssatz von 5,5 % abgezinst werden. Weder lässt sich dem Gesetzeswortlaut eine Einschränkung im Hinblick auf Angehörigendarlehen entnehmen, noch verlangt der Zweck der Vorschrift eine Sonderbehandlung solcher Darlehen, so der BFH.

Tipp: Die Abzinsung unterbleibt, wenn die Laufzeit der Verbindlichkeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, die Verbindlichkeit verzinslich ist oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruht. Es genügt bereits, wenn ein niedriger Zinssatz vereinbart wird, der nicht marktüblich sein muss.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2018.

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