Gewerblicher Grundstückshandel auch bei_Veräußerung auf Zwang durch_die finanzierende Bank?

Steuerlich erfasst werden Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien unabhängig von der Haltedauer, sofern die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung überschritten sind und die Grundstücksveräußerungen einem gewerblichen Grundstückshandel zuzurechnen sind. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn innerhalb eines Fünfjahreszeitaums mehr als drei Objekte gekauft und weiterveräußert werden.

Der Bundesfinanzhof hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Veräußerung von mehr als drei Wohnungen noch deshalb als Vermögensverwaltung anerkannt werden kann, weil die Verkäufe innerhalb der Fünfjahresfrist nachweislich auf energisches Betreiben der finanzierenden Bank, die mit Zwangsmaßnahmen gedroht hat, erfolgen. Mit seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 hat der BFH entschieden, dass die persönlichen und finanziellen Beweggründe für die Veräußerung auch im Falle wirtschaftlichen Zwangs unerheblich seien.

Tipp: Nach der Urteilsbegründung kann trotz Überschreitens der die Veräußerungsabsicht indizierenden Dreiobjektgrenze „eine langfristige Finanzierung oder eine langfristige Vermietung“ gegen eine Gewerblichkeit sprechen, „wenn diese sich im Fall einer Veräußerung voraussichtlich ungünstig auswirken oder zusätzliche finanzielle Belastungen auslösen würden“. Dies wäre nach Auffassung des Gerichts bei Vorfälligkeitsentschädigungen nach Darlehensablösung der Fall. Insoweit sollten die langfristige Halteabsicht der Immobilie und die hierfür anzuführenden Belege dokumentiert werden, um einen gewerblichen Grundstückshandel vermeiden zu können. Die Veräußerungsabsicht kann in diesen Fällen nur über objektive Umstände widerlegt werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juli 2010. 
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