Gewährung von Tankgutscheinen für mehrere Monate im Voraus als Steuerfalle

Gewähren Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Tankgutscheine für mehrere Monate im Voraus, fließt der gesamte Sachbezug bereits bei Erhalt der Gutscheine zu – und nicht erst bei Einlösung des jeweiligen Gutscheins an der Tankstelle. Das gilt auch beim Hinweis des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, pro Monat nur einen Gutschein einzulösen. Das lehrt die Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen vom 09. Januar 2018.

Im Streitfall wurden die Arbeitnehmer bei Übergabe der Gutscheine darauf hingewiesen, dass nur ein Tankgutschein monatlich eingelöst werden darf, damit die Zuwendung sozialversicherungs- und steuerfrei ist: „Als Dankeschön erhalten Sie deshalb für acht Monate monatlich Tankgutscheine im Wert von je € 44,00, das entspricht einem Gesamtwert von € 352,00. Diese Warengutscheine sind ausschließlich für eine Sache, in Ihrem Fall für das Betanken Ihres Kraftfahrzeuges, zu beanspruchen. Nur in diesem Fall kommt die € 44,00 Sachbezugsgrenze ... zur Anwendung.“

Ferner gab es ein Merkblatt zum Einlösen der Gutscheine, in dem u. a. Folgendes aufgeführt war: „Hierbei ist allerdings unbedingt zu beachten, dass der Wert des einzulösenden Tankgutscheines pro Monat € 44,00 nicht überschreitet, da sonst die Sozialversicherungsfreiheit und Steuerfreiheit entfällt … Sie dürfen pro Monat immer nur einen Gutschein im Gesamtwert von maximal € 44,00 einlösen.“

Bei einer Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass (abgesehen von einem Ausnahmefall) entsprechend der Vorgaben verfahren worden ist. Dennoch erfolgte eine Nachversteuerung, weil der Prüfer den Gesamtbetrag der Tankgutscheine als in dem Moment als zugeflossen ansah, in dem sie dem Arbeitnehmer überreicht worden waren. Diese Ansicht bestätigte das Finanzgericht Sachsen im Klageverfahren.

Der Arbeitslohn fließt bei einem Gutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, mit Hingabe des Gutscheins zu. Denn der Arbeitnehmer erhält zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten. Folglich scheidet die monatliche Sachbezugsfreigrenze von € 44,00 aus, wenn der Arbeitgeber Tankgutscheine über € 44,00 für acht Monate im Voraus aushändigt. Die Gutscheine stellen dann normalen Arbeitslohn dar.

In seiner Urteilsbegründung stellte das Finanzgericht heraus, dass die Arbeitnehmer nicht arbeitsrechtlich verpflichtet waren, nur einen Gutschein monatlich einzulösen. Die Hinweise bezogen sich nur auf die Frage der Sozialversicherungs- und Steuerfreiheit, nicht aber auf arbeitsrechtliche Konsequenzen. Ob arbeitsrechtlich drohende Sanktionen der Annahme eines Zuflusses indes entgegenstünden, ließ das Finanzgericht ausdrücklich offen.

Tipp: Das Finanzgericht hatte die Revision zugelassen. Da diese vom Arbeitgeber jedoch nicht eingelegt worden ist, ist die Entscheidung rechtskräftig.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief September 2018.

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