Gesetzgeber verbessert Verlustverrechnung für Kapitalgesellschaften

Nach § 8c KStG können Verlustvorträge grundsätzlich nicht mehr genutzt werden, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen (quotaler Untergang bei über 25 % bis 50 %). Die Verluste fallen jedoch nicht weg, soweit die Körperschaft über stille Reserven verfügt (Stille-Reserven-Klausel) oder es sich um bestimmte Übertragungen im Konzern (Konzernklausel) handelt.

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20. Dezember 2016 wurde die Verlustverrechnung erweitert.

Durch den neuen § 8d KStG können nun auch Unternehmen, für die weder die Konzernklausel noch die Stille-Reserven-Klausel in Betracht kommt, nicht genutzte Verluste trotz eines qualifizierten schädlichen Anteilseignerwechsels unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag weiterhin nutzen.

Eine der Voraussetzungen ist, dass die Körperschaft seit ihrer Gründung oder zumindest seit Beginn des dritten Veranlagungszeitraums (VZ), der dem VZ des schädlichen Beteiligungserwerbs vorausgeht, ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält. Der fortführungsgebundene Verlustvortrag kann allerdings unter gewissen Voraussetzungen entfallen, z. B. wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt oder ruhend gestellt wird.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2017.

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