Gartenfest mit Geschäftsfreunden

Neben den im Gesetz ausdrücklich genannten Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sind auch Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ nicht abziehbar. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann das Abzugsverbot auch Kosten beinhalten, die ausschließlich der Unterhaltung und Bewirtung von Geschäftsfreunden dienen.

Betriebsausgaben für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfests fallen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 13. Juli 2016 nicht zwingend unter das gesetzliche Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz. 

Im zu entscheidenden Sachverhalt hatte eine Rechtsanwaltskanzlei in mehreren Jahren „Herrenabende“ im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners veranstaltet, bei denen jeweils bis zu 358 Gäste für Gesamtkosten zwischen € 20.500,00 und € 22.800,00 unterhalten und bewirtet wurden. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte das Abzugsverbot bejaht, weil die Veranstaltungen Eventcharakter gehabt hätten, ein geschlossener Teilnehmerkreis vorgelegen habe und die Gäste sich durch die Einladung in ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung bestätigt fühlen durften. Dies hielt der Bundesfinanzhof jedoch für nicht ausreichend.

Aus der Veranstaltung und ihrer Durchführung muss sich ergeben, dass Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden. Die bloße Annahme eines Eventcharakters reicht hierfür nicht aus, da die unter das Abzugsverbot fallenden Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ wie bei den Regelbeispielen unüblich sein müssen. Dies kann wegen eines besonderen Veranstaltungsorts oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste der Fall sein.

Tipp: Der Bundesfinanzhof hat das Urteil aufgehoben und zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Sollte dies zu dem Schluss kommen, dass das Abzugsverbot nicht greift, ist der Betriebsausgabenabzug aber noch nicht gerettet. Denn dann muss es in einem nächsten Schritt prüfen, in welchem Umfang die Aufwendungen überhaupt betrieblich veranlasst waren oder ob ein anderes Abzugsverbot einschlägig ist.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2017.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1