Geldnot – Anspruch auf Kündigung einer Direktversicherung im bestehenden Arbeitsverhältnis?

BAG , Urteil vom 26.04.2018, Az.: 3 AZR 586/16

Wie das Bundesarbeitsgericht in letzter Instanz entschied, begründet der bloße Geldbedarf eines Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber eine Direktversicherung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossen hat, keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, den Versicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu kündigen, damit der Arbeitnehmer den Rückkaufswert erhält.

Im Jahr 2001 schlossen der Kläger und seine beklagte Arbeitgeberin eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Danach war die Arbeitgeberin verpflichtet, jährlich ca. € 1.000,00 in eine zugunsten des Klägers bestehende Direktversicherung, deren Versicherungsnehmerin die Arbeitgeberin ist, einzuzahlen. Die Versicherung, die von der Arbeitgeberin durch weitere Beiträge gefördert wird, ruhte seit 2009. Da der Kläger Geld benötigte – oder wie er ausführte sich in einer finanziellen Notlage befand, verlangte er von seiner Arbeitgeberin die Kündigung des Versicherungsvertrags und Auszahlung der Versicherungssumme an sich. Da sich die Arbeitgeberin weigerte, ging die Sache vor Gericht.

Der Kläger unterlag in allen Instanzen mit seinem Begehren. Zuletzt wies nun auch das Bundesarbeitsgericht die Klage ab. Die Richter urteilten, dass der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Kündigung der Versicherung habe. Die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung diene dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest teilweise abzusichern. Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könnte, die Direktversicherung lediglich deshalb zu kündigen, um dem versicherten Arbeitnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, das für den Versorgungsfall bereits angesparte Kapital für den Ausgleich von Schulden zu verwenden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Mai 2018.

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