Führungskräftefeier als privilegierte Betriebsveranstaltung?

Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung) führen zu Arbeitslohn. Soweit solche Zuwendungen den Betrag von € 110,00 je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie jedoch nicht zu den Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

Ungeklärt ist die Frage, ob eine „Betriebsveranstaltung“ auch bei einem geschlossenen Kreis (z. B. Vorstands- und Führungskräftefeiern) vorliegt. Dann kann zwar kein Freibetrag von € 110,00 gewährt werden, aber es wäre eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz mit 25 % möglich.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln (Urteil vom 27. Januar 2022) findet die pauschale Besteuerung (Steuersatz von 25 %) für Betriebsveranstaltungen keine Anwendung auf Veranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen (hier: Vorstands- bzw. Führungskräfte-Weihnachtsfeier).

Tipp: Da bislang noch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu der Frage ergangen ist, ob eine Lohnsteuerpauschalierung auch für Betriebsveranstaltungen gilt, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Oktober 2022.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1