Frist für alte Registrierkassen läuft Ende 2016 ab

Eine ordnungsgemäße Buchführung setzt auch eine ordnungsgemäße Kassenführung voraus.

Hierbei ist zu beachten, dass für elektronische Registrierkassen grundsätzlich eine Einzelaufzeichnungspflicht gilt. Ein Schreiben der Finanzverwaltung vom 26. November 2010 sieht jedoch für EDV-Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnung und ohne Datenexportmöglichkeit Erleichterungen vor, wenn diese nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden können. Dieses Zugeständnis der Finanzverwaltung endet zum 31. Dezember 2016, sodass diese Geräte nicht mehr lange einsetzbar sind.

Die Erleichterungen werden nur gewährt, wenn die Anforderungen der ersten Kassenrichtlinie (vgl. das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 09. Januar 1996) vollumfänglich beachtet werden. Ziel dieser Richtlinie war es, den Unternehmer von der Aufbewahrung von Registrierkassenstreifen zu befreien.

Da aber auch die Überprüfungsmöglichkeit in Außenprüfungen erhöht werden sollte, fordert die Verwaltung nicht nur die Aufbewahrung von Z-Bons. Darüber hinaus sind u. a. auch die Organisationsunterlagen sowie alle weiteren im Rahmen des Tagesabschlusses abgerufenen Ausdrucke der Registrierkasse aufzubewahren.

Tipp: Sofern Sie noch alte Registrierkassen einsetzen, ist dringend zu empfehlen, in eine „finanzamtssichere Kasse“ zu investieren.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2016.

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