Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen

Nach § 4 Abs. 5b EStG gilt: Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben. Dennoch entschied das Finanzgericht Düsseldorf am 04. Mai 2023, dass Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind. Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen.

Aus dem Betriebsausgabenabzugsverbot des § 4 Abs. 5b EStG folgt nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf keine symmetrische Besteuerung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, die eine außerbilanzielle Kürzung des Gewinns um die Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer rechtfertigen könnte.

Tipp: Nur so weit Erstattungszinsen im Zusammenhang mit gegenläufigen und zuvor nicht als Betriebsausgaben erfassten Nachforderungszinsen stehen, ist eine entsprechende Gewinnkürzung aus Billigkeitsgründen geboten.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief September 2023.

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