Ermittlung der Pkw-Privatnutzung bei fehlendem deutschen Bruttolistenpreis

Existiert kein inländischer Bruttolistenpreis und ist das Fahrzeug auch nicht mit einem anderen Modell bau- oder typengleich, ist der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen. Dabei gibt der Kaufpreis des Importeurs die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Privatnutzung realitätsnah wieder. Gegen dieses Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 16. November 2016 ist die Revision anhängig.

Im Streitfall gehörte zum Betriebsvermögen ein Ford Mustang Shelby GT 500 Coupe. Das Fahrzeug hatte der Steuerpflichtige von einem Autohaus für € 78.900,00 erworben. Das Autohaus hatte den Pkw seinerseits von einem Importeur zum Preis von € 75.999,00 erworben. Ein inländischer Bruttolistenpreis existierte für das Fahrzeug nicht.

Den Nutzungsanteil für die Privatnutzung ermittelte der Steuerpflichtige anhand der 1 %-Regelung auf Basis des (niedrigen) amerikanischen Listenpreises von € 53.977,00. Hingegen schätzte das Finanzamt die Bemessungsgrundlage anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten bei Erwerb (€ 78.900,00). Beide Werte lehnte das Finanzgericht Niedersachsen ab und stellte auf den Kaufpreis des Autohauses ab (€ 75.999,00).

Tipp: Die Rechtsfrage hat erhebliche steuerliche Auswirkungen, zumal die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung ein Dauertatbestand ist, solange das Kfz genutzt wird. Bis zu einer Klärung durch den Bundesfinanzhof sollten geeignete Sachverhalte offengehalten werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2017.

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