Erlassantrag bei erheblichen Mietausfällen

Bei erheblichen Mietausfällen im Jahr 2021 besteht bis zum 31. März 2022 die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Grundsteuer zu beantragen.

Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. 

Fällt der Ertrag in voller Höhe aus, ist sogar ein Grundsteuererlass von 50 % möglich.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Januar 2022.

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