Entscheidung zum Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Zuwendung

Der Bundesfinanzhof hat am 16. Dezember 2020 über den Vorsteuerabzug aus der Ausbaumaßnahme an einer öffentlichen Straße entschieden, die nach der Fertigstellung unentgeltlich an die Gemeinde überlassen wurde.

Zuletzt hatte der Bundesfinanzhof einen solchen Fall im Jahr 2011 entschieden. Danach war der Unternehmer, der bereits bei Bezug von Eingangsleistungen beabsichtigt, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme zu verwenden, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. 

Wegen der in der Zwischenzeit ergangenen Rechtsprechung zweifelte der BFH jedoch an seiner Ansicht und rief den Europäischen Gerichtshof an. Dieser entschied am 16. September 2020, dass dem Steuerpflichtigen auf der Eingangsseite der Vorsteuerabzug zusteht, während auf der Ausgangsseite keine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe erfolgt. 

Auszug aus dem 1. Leitsatz der Entscheidung: 

„Ein Steuerpflichtiger hat ein Recht auf Abzug der Vorsteuer ..., wenn diese Straße sowohl von diesem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit als auch von der Öffentlichkeit benutzt wird, soweit diese Ausbauarbeiten nicht über das hinausgingen, was erforderlich war, um diesem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, seine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, und ihre Kosten im Preis der von diesem Steuerpflichtigen getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind.“

Dieser Rechtsprechung schloss sich der BFH nun an. Er machte deutlich, dass auch ein mittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung für den Vorsteuerabzug ausreichend ist. Zudem ist eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe nur in den Fällen durchzuführen, in denen ein unversteuerter Letztverbrauch droht. 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Februar 2022.

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