Entnahme von „alten“ Photovoltaikanlagen aus dem Unternehmensvermögen

Vor dem 01. Januar 2023 wurde eine gemischt-genutzte Photovoltaikanlage regelmäßig dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Der Betreiber der Anlage hat unter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage in Anspruch genommen. In diesem Fall musste der Betreiber neben der Lieferung des erzeugten Stroms auch eine unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung unterwerfen. 

Durch § 12 Abs. 3 UStG wurde ein Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen eingeführt. Diese Regelung ist am 01. Januar 2023 in Kraft getreten, wobei hier die Leistungserbringung (also regelmäßig die Abnahme der Anlage) entscheidend ist.

Das Finanzministerium NRW hat auf seiner Homepage www.finanzverwaltung.nrw.de/photovoltaik-und-das-finanzamt nun aktuelle Hinweise zur umsatzsteuerlichen Entnahme von Alt-Photovoltaik-Anlagen veröffentlicht. 

So führt die Einführung des Nullsteuersatzes nicht dazu, dass die gesamte Photovoltaikanlage nun nicht mehr dem Unternehmensvermögen zuzurechnen ist. Eine Entnahme der gesamten Photovoltaikanlage ist vielmehr nur möglich, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % der Anlage für nichtunter-nehmerische Zwecke verwendet werden. Aus Vereinfachungsgründen ist stets von einer mehr als 90 %-igen nichtunternehmerischen Verwendung auszugehen, wenn ein Teil des mit der Anlage erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird. Dies gilt auch dann, wenn mit Hilfe einer Wall-Box die Autobatterie des privat genutzten Fahrzeugs geladen wird; ebenso, wenn eine Wärmepumpe verwendet wird. Auf die konkrete Wärmepumpe (Luft-Luft-Wärmepumpe; Luft-Wasser-Wärmepumpe etc.) kommt es nicht an. Nicht umfasst sind tragbare Batterien und Powerbanks. Diese Vereinfach-ungsregelung ist auch dann anzuwenden, wenn nach der Entnahme tatsächlich mehr als 10 % des erzeugten Stroms weiter veräußert wird.

Liegen die Voraussetzungen für die Entnahme vor, ist diese dem Nullsteuersatz zu unterwerfen. Die Entnahme kann entweder im Rahmen der Voranmeldung, in der Jahressteuererklärung oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. Die Erklärung bedarf insoweit grundsätzlich keiner weiteren Erläuterung. Da sich die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug durch die steuerpflichtige Entnahme nicht geändert haben, ist eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG nicht vorzunehmen. Es ist auch nicht möglich, den ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug rückwirkend zu versagen.

Auch nach der Entnahme der Photovoltaikanlage stellt die Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber weiterhin eine unternehmerische Tätigkeit dar. Die Lieferung ist steuerbar und zum Steuersatz von 19 % steuerpflichtig. Wenn die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt, wird diese Steuer nicht erhoben. 

Tipp: Hat der Betreiber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung beim Erwerb der Anlage verzichtet, ist er hieran für fünf Jahre gebunden. Deshalb muss innerhalb dieses Zeitraums für den eingespeisten Strom auch weiterhin Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Juli 2023.

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