Entfernungspauschale für Familienheimfahrten

Bei einer doppelten Haushaltsführung können u. a. wöchentliche Familienheimfahrten mit der Entfernungspauschale in Höhe von € 0,30 pro Entfernungskilometer angesetzt werden.

Aus diesem Grund machte ein Arbeitnehmer der Deutschen Bahn insgesamt 48 Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend. Für elf Fahrten nutzte er seinen Pkw, den Rest absolvierte er mit Freikarten seiner Arbeitgeberin. Das Finanzamt erkannte nur die Familienheimfahrten mit dem Pkw an – schließlich hätten die Freifahrten den Kläger nichts gekostet. Hiergegen klagte der Mitarbeiter.

Der BFH gab dem Kläger mit seiner Entscheidung vom 18. April 2013 im Grundsatz Recht, verwies die Sache aber an die erste Instanz zurück, wo nun noch die Höhe der Werbungskosten ermittelt werden muss:

  • Die Entfernungspauschale wird für Familienheimfahrten unabhängig von der Art des Transportmittels gewährt, also auch bei Nutzung des Fahrrads oder öffentlicher Verkehrsmittel.
  • Sie setzt nicht voraus, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich Aufwendungen für die Familienheimfahrten entstanden sind. Denn sie wird „zur Abgeltung der Aufwendungen“ gewährt – der Gesetzgeber unterstellt also Aufwendungen. Der Grund hierfür ist umwelt- und verkehrspolitischer Natur: so sollten zum einen alle Transportmittel gleich behandelt werden; zum anderen sollte das Finanzamt keine Nachforschungen anstellen müssen, ob der Arbeitnehmer die Familienheimfahrt allein oder z. B. in einer Fahrgemeinschaft zurückgelegt hat. 

Im Ergebnis kann der Arbeitnehmer also für alle 48 Fahrten die Entfernungspauschale ansetzen. Von dem sich danach ergebenden Betrag sind aber möglicherweise steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen des Arbeitgebers oder aber steuerfreie Sachbezüge (etwa Freifahrten, wenn die Beförderungsleistung zur Lieferungs- und Leistungspalette des Arbeitgebers zählt) abzuziehen.

Tipp: Anders stellt sich die Lage dar, wenn Sie von ihrem Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug zur privaten Nutzung überlassen bekommen. Hier können Sie die Aufwendungen für die Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten abziehen, da nach Ansicht des BFH ein Werbungskostenabzug nicht geboten ist, wenn der Arbeitgeber durch die Überlassung des Dienstwagens im Ergebnis die Aufwendungen trägt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2013.

Als Als PDF ansehen. ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1