Ende des Krankengeldbezuges – was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Auch bei Ende des Krankengeldbezuges sind weitere Sozialversicherungsleistungen möglich. Im Zeitraum zwischen Aussteuerung und Bezug einer Erwerbsminderungsrente besteht oftmals ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Krankengeld mehr, ist aber weiterhin arbeitsunfähig, deutet vieles auf eine - zumindest drohende - Erwerbsunfähigkeit hin. Hat der Rentenversicherungsträger jedoch noch keine verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt, trifft der betroffene Arbeitnehmer auf eine Lücke im sozialen Netz. Neben einer fehlenden Sicherung des Einkommens droht zusätzlich der Verlust des Krankenversicherungsschutzes nach der Aussteuerung des Krankengeldes.

Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung

Diese Lücke kann geschlossen werden durch das Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit (§ 145 SGB III). Das ist eine Sonderform des Arbeitslosengeldes mit einer Brückenfunktion zur nachfolgenden Leistung, die deshalb auch „Nahtlosigkeitsregelung“ genannt wird. Der Anspruch beschränkt sich auf die Zeit, in der über die Frage der verminderten Erwerbsfähigkeit entschieden wird. Für die Dauer des Leistungsbezuges besteht auch die Krankenversicherung fort – die Beiträge trägt das Arbeitsamt.

ALG-Anspruch trotz Beschäftigungsverhältnis

Es handelt sich um eine paradoxe Situation, denn das arbeitsrechtliche Arbeitsverhältnis besteht in diesen Fällen weiterhin. Dennoch muss sich der Arbeitnehmer arbeitslos melden und damit dokumentieren, dass er das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht mehr anerkennt. Trotz des noch laufenden Beschäftigungsverhältnisses besteht in diesen Sonderfällen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Abmeldung zum Krankengeld-Ende

Hinsichtlich der Sozialversicherung ist vom Arbeitgeber die Abmeldung des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen (Abmeldung wegen Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit Meldegrund 30). Die Abmeldung erfolgt zum Ende der Krankengeldzahlung. Da die Höchstbezugsdauer des Krankengeldes 78 Wochen beträgt, werden in dem Kalenderjahr der Abmeldung bis zum Abmeldetermin meistens lückenlos ausschließlich beitragsfreie Zeiten zurückgelegt. Sind bis zum Abmeldezeitpunkt im laufenden Kalenderjahr keine SV-Tage anzusetzen, ist eine nach dem Ende des Krankengeldbezugs gewährte Einmalzahlung daher vollständig beitragsfrei.

Märzklausel bei Einmalzahlungen beachten

Die Beitragsfreiheit gilt allerdings nicht in jedem Fall, denn die Märzklausel muss trotzdem beachtet werden. Wird die Einmalzahlung in der Zeit bis 31. März eines Jahres gezahlt, muss an die Zuordnung zum Vorjahr gedacht werden. Wenn im Vorjahr Beitragszeiten zurückgelegt wurden, ist die bei Einmalzahlungen übliche Vergleichsberechnung auf Basis der Daten des Vorjahres vorzunehmen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Mai 2012.

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